§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Elefanten Kinderkreis Oberneuland e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Bremen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung von Kindern.
(2) Der Zweck des Vereins wird durch die sozialpädagogische Betreuung von Kindern, gem. der Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen der Elternvereine in der Stadtgemeinde Bremen in ihrer jeweils gültigen Fassung, verwirklicht.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in jeweils gültiger Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Bei Ausscheiden von Mitgliedern oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten Mitglieder keine Anteile des Vereinsvermögens.
(1) Der Verein hat aktive und passive (fördernde) Mitglieder.
(2) Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die mit dem Verein einen Vertrag über die Betreuung ihres Kindes abgeschlossen haben. Eltern eines vom Verein betreuten Kindes üben die Mitgliedschaft gemeinsam aus. Bei alleinerziehenden Elternteilen übt der/die Erziehungsberechtigte die Mitgliedschaft allein aus. Die Mitgliedschaft gewährt eine Stimme.
(3) Förderndes Mitglied kann jederzeit jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins unterstützt. Fördermitglieder haben auf einer Mitgliederversammlung nur beratende Stimme, es sei denn, sie sind Mitglied des
Vorstandes. Dann erhalten sie für die Dauer ihrer Mitarbeit im Vorstand Stimmrecht.
(4) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Leitung in Zusammenarbeit mit dem Vorstand. Die Mitgliedschaft der aktiven Mitglieder beginnt mit dem Kindergartenjahr (1.Aug.d.J.) oder spätestens mit Zustandekommen des Betreuungsvertrages.
(5) Mitgliedschaften von aktiven Mitgliedern können mit dreimonatiger Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten des Februars oder Juli gekündigt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand eine hiervon abweichende Regelung treffen. Sollte ein Mitglied zwei nicht gezahlte Monatsbeiträge aufweisen, so kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden und/oder die Betreuung der Kinder verweigert werden.
(6) Fördermitgliedschaften können mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden.
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt und die in der jeweils aktuellen Fassung der Geschäftsordnung veröffentlicht werden. Diese dienen im Wesentlichen der Finanzierung der Betreuung der Kinder.
(2) Die Mitglieder zahlen ferner monatliche Pauschalen für die tägliche Verpflegung der Kinder und die Instandhaltung des Kindergartens, deren jeweilige Höhe in der jeweils aktuellen Fassung der Geschäftsordnung veröffentlicht wird.
(3) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Vereins können Umlagen erhoben werden. Über deren Erhebung und Höhe beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf - wenigstens einmal im Kalenderjahr - zusammen.
(2) Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von sieben Tagen schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Für Satzungsänderungen, Abwahl von Vorstandsmitgliedern und die Auflösung des Vereins ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Ansonsten erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit. Anträge können von Mitgliedern oder vom Vorstand gestellt werden.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind protokollarisch festzuhalten und vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
(3) Der Vorstand kann um bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder ohne bestimmten Aufgabenbereich erweitert werden.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand bestimmt die Geschäftsordnung.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.
(6) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wählt eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger.
(7) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und hat lediglich Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Auslagen, soweit nicht die Mitgliederversammlung gem. §9 (3) etwas anderes beschließt.
(8) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten und vom Protokollanten zu unterzeichnen.
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die wirtschaftliche Situation des Vereins.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto etc.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 1 Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(7) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
(1) Satzungsänderungen, die die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen, müssen den zuständigen Stellen vorgelegt werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die evangelische Gemeinde Oberneuland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(1) Die Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(2) Die Satzung ist in der Gründungsversammlung am 27.08.1984 errichtet.
(3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.11.1984 sind die §§ 2 (Zweck), 3 (Gemeinnützigkeit) und 4 (Mitgliedschaft) der Satzung geändert.
(4) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.11.1996 ist der §10 (ehem. Mitgliederversammlung) geändert.
(5) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.04.2008 ist die gesamte Satzung geändert worden.
(6) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.05.2015 wird der
§9 Vergütung für die Vereinstätigkeit neu eingefügt.
§10 Schlussbestimmung umbenannt (vorher §9)
§11 Inkrafttreten der Satzung umbenannt (vorher §10)
(7) Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.09.2017 wird der §4 Mitgliedschaft der Satzung geändert.
(8) Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31.05.2023 werden die §§ 4, 5, 7, 8, 9 und 11 geändert.
Stand: 31.05.2023